AGBs

LIEFERBEDINGUNGEN der Firmen NEUSSL GmbH und RED-RING GMBH

Stand: Jänner 2014

1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund
dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen,
die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses
Vertrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie
vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft
und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.5 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim
Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
2.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, welche
in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
2.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des
Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber
als vorweg genehmigt, so ferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
2.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd
geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des
Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der
vereinbarten Lieferzeit.
2.7 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten
auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für dieDauer der Behinderung oder nach
Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem
Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
2.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt,
nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag
zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere
Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie
beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In
beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung evtl. empfangener
Anzahlungen verpflichtet.
2.9 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel
auszuwählen.
2.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro .
3.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
3.4 Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kosten stellen oder
zur Leistungserstellung not-wendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung, etc. verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend
zu erhöhen oder zu ermäßigen, so ferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
3.5 Die genannten Preise gelten ab Werk excl. Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkosten
preis verrechnet und wird nicht zurückgenommen.
4. Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung, bzw. bei Barverkäufen
zeitgleich mit der Übergabe der Waren.
Grundsätzlich gilt, dass Beträge unter EURO 100,-- (excl. MwSt) sofort und bar bezahlt werden
müssen. Eine Bezahlung der Barverkaufsrechnung ist nur mit Bargeld möglich. Eine Bezahlung
mittels Bankomatkasse bzw. eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.
4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.
4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und
Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und
Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei derältesten Schuld.
4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust
in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich
Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für
diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu
sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als
ausgeschlossen.
5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist
der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen,
zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
6. Forderungsabtretungen
6.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine
Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren
entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber
hat uns auf Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu
verständigen.Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer
ersichtlich zu machen.
6.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei
ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im
Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen
des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
6.3 Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht durch
den Auftraggeber abtreten werden.
7. Kostenvoranschlag
7.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden.
7.2 Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern
solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
8. Mahn- und Inkassospesen
8.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche
von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von
Inkasssobüros, zu refundieren.
8.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro
erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und
Kosten zu bezahlen.
8.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten
des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
9. Gewährleistung, Garantie und Haftung
9.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen sechs Monaten nach
Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände, die bei Übergabe vorhanden waren, nach
seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch oder Gutschrift gegen
Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände zu beheben. Voraussetzung hiefür ist eine
schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welcher dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb
von 30 Tagen nach Lieferung erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände
sind ausgeschlossen. Dieser Punkt 9.1 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
9.2 Bei Verbrauchergeschäften kann sich der Auftragnehmer bei einer Gattungsschuld von den
Ansprüchen des Auftraggebers auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung
dadurch befreien, daß der Auftragnehmer binnen angemessener Frist die mangelhafte Sache
gegen eine mängelfreie austauscht. Sofern es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt, kann
sich der Auftragnehmer überdies von der Verpflichtung zur Gewährleistung einer angemessenen
Preisminderung dadurch befreien, daß er in angemessener Frist in einer für den Verbraucher
zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.
9.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör sowie Reparaturen
infolge externer Einflüsse, wie zum Beispiel Eingriffe Dritter.
9.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden.
Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
9.5 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden,
insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber
nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare
Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9.6 Das Vorliegen von Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der
Auftraggeber zu beweisen.
9.7 Erweist sich eine Beanstandung des Auftraggebers als nicht berechtigt, bzw. liegt das Verschulden
beim Auftraggeber so trägt der Auftraggeber hiefür sämtliche Kosten.
10. Vertragsrücktritt
10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers
oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der
Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur
Gänze erfüllt ist.
10.2 Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl,
einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
10.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.4 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine
Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder
der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach
Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages
oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
11. Aufrechnung
11.1 Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt
oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.
12. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers
entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen
im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den
Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem
Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
13. Produkthaftung
13.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht
und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen.
14.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für
den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
14.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
14.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener
Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.
15. Datenschutz und Adressenänderung
15.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen
Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden können.
15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse
bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als
zugegangen, falls diese an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
16. Schlußbestimmungen
16.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
16.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem Auftragnehmer bekanntzugeben.
16.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam,
so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Allgemeine Bedingungen der Firmen RED-RING GMBH und NEUSSL GmbH

Stand: Jänner 2014

Sämtliche von den Firmen RED-RING GmbH und NEUSSL GmbH gelieferten Produkte sind ausnahmslos
von konzessionierten Fachfirmen und qualifiziertem Personal zu montieren, anzuschliessen
bzw. in Betrieb zu nehmen !
LEISTUNGDATEN
Die Angaben zu Luft-,Druckleistungen usw. beziehen sich auf Normbetriebsbedingungen (Dichte ρ
= 1,2 kg/m3, Temperatur T = 20 °C, Netzfrequenz 50 Hz). Die tatsächlichen Werte können aufgrund
unterschiedlicher Betriebs- und Umgebungsbedingungen im Rahmen der zulässigen Toleranzen
abweichen. Die in den Gerätebeschreibungen bzw. im Katalog genannten Betriebsbedingungen
müssen ausnahmslos eingehalten werden. Ein Betrieb abweichend der genannten Bedingungen
kann zu Geräteschäden, und in weiterer Folge zu Garantieverlust, führen.
SCHALLDATEN
Die Angaben sind entweder als Schallleistungspegel am Gerät (höherer Wert), oder in einer bestimmten
Entfernung zur Geräuschquelle als Schalldruckpegel (niedrigerer Wert - vom menschlichen
Ohr wahrgenommener Schalldruckpegel) angegeben. Falls nicht anders angegeben ist der
Abstand 1m für Angabe der Werte im Raum und 3m für Werte im Außenbereich. Die Nichteinhaltung
der Einbauvorschriften sowie Behinderungen im Ansaug- bzw. Ausblasbereich kann zu höheren
Schallwerten führen.
ELEKTRISCHE LEISTUNGSDATEN
Spannung, Frequenz, Stromaufnahme, aufgenommene bzw. Motornennleistung, Schutzart und
Hinweis auf das erforderliche Schaltschema sind dem Katalog, der Installationsanleitung bzw. der
Gerätebeschreibung zu entnehmen. Die Angaben beziehen sich auf Normbetriebsbedingungen
(Dichte ρ = 1,2 kg/m3, Temperatur T = 20 °C, Netzfrequenz 50 Hz).
Die tatsächlichen Werte können betriebs- oder umgebungsbedingt im Rahmen der zulässigen Toleranzen
davon abweichen. Für die Ausführung der elektrischen Anlage sind ausschließlich die Angaben
auf dem Leistungsschild des verwendeten Gerätes maßgebend.
Bei Umgebungsbedingungen welche nicht den Normbetriebsbedingungen entsprechen, im Besonderen
niedrige Temperaturen, muss mit erhöhten Strom- und Leistungswerten gerechnet werden.
Diese Umstände müssen bei Auslegung der elektrischen Versorgung (Stromversorgungsleitungen,
Schütze, Schutzeinrichtungen, etc) berücksichtigt werden.
ELEKTRISCHER ANSCHLUSS
Entsprechend dem elektrischen Schaltschema auf dem Motor bzw. Montageanleitung. Jeder Ventilator
bzw. jedes Gerät ist entsprechend den gültigen Bestimmungen und örtlichen behördlichen
Vorschriften ans Stromnetz anzuschließen und gegen Überlastung, Phasenausfall, etc. mit einem
Motorschutzschalter oder mittels eingebauten Thermokontakten, sowie einem Motorvollschutzgerät
allpolig und in jedem Drehzahlbereich abzusichern. Die Auswahl der notwendigen Motorschutzschalter
hat ausschließlich aufgrund der Leistungsangaben am Typenschild zu erfolgen. Nichtbeachtung
und Nichteinhaltung dieser Vorschriften können zu Fehlfunktionen und Gerätedefekt, und
in weiterer Folge zu Garantieverlust führen.
AUSLEGUNG, INSTALLATION, INBETRIEBNAHME
Die Auslegung und Planung hat ausnahmslos vom Fachbetrieb oder entsprechenden Planungsbüros
zu erfolgen. Für die Auswahl der(des) Geräte(s) trägt die Firma RED-RING GMBH bzw. die
Firma NEUSSL GMBH keine Verantwortung und übernimmt keinerlei Haftung.
Für die ordnungsgemäße und fachgerechte Installation ist das ausführende Unternehmen verantwortlich.
Sämtliche Schäden welche durch nicht ordnungsgemäße Installation am Gerät entstehen,
fallen nicht in unseren Bereich und haben den Verlust von Garantieansprüchen zur Folge.
Bei der Inbetriebnahme ist vom ausführenden Installationsunternehmen die ordnungsgemäße und
normkonforme Installation zu prüfen, zu dokumentieren und zu bestätigen. Für Industrie- sowie gewerbliche
Ventilatoren ist zusätzlich ein Messprotokoll mit allen relevanten Daten wie z.B. Spannung
Stromaufnahme, Betriebstemperaturen usw. zu erstellen. Ohne entsprechende Bestätigung
bzw. Protokoll durch eine Fachfirma, können keine Garantieansprüche geltend gemacht werden.
WARTUNG - SERVICE
Je nach Einsatzbereich, Umgebungsbedingungen, Fördermedium und Betriebsstunden sind die
Geräte entsprechend zu warten, zu prüfen bzw. zu reinigen.
Klimageräte, Wärmepumpen sind in regelmässigen Abständen zu kontrollieren sowie Wartungsarbeiten
zwingend vorgeschrieben und einzuhalten. Informationen bezüglich der notwendigen Wartungsarbeiten
entnehmen Sie der mitgelieferten Installation/Betriebsanleitung bzw den behördlichen
Auflagen. Die Nichteinhaltung von Wartungs- und Servicearbeiten führen ebenfalls zum Verlust
von Garantieansprüchen.

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Referenzen

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